Siebenschläfer

Befreiung gem. § 67 Abs. 2 und 3 BNatSchG von den Verbotsbestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr.1 und § 44 Abs. 2 Nr.1 BNatSchG zum Lebendfang, zur Entnahme und kurzzeitigen Inbesitznahme von Siebenschläfern.

(Dürfte bezüglich anderer besonders geschützter Tierarten ähnlich erfolgen)

 

Der Siebenschläfer (Glis glis) zählt gem. BNatSchG in Verbindung mit der BArtSchV zu den besonders geschützten Tierarten.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ferner ist es verboten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Zudem ist es verboten (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG), Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Art in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder zu verarbeiten (Besitzverbote).

Nach § 67 BNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde von den Geboten und Verboten des Gesetztes (hier den Verbotsvorschriften des § 44 zum Nachstellen und Fang sowie zur Inbesitznahme einer besonders geschützten Art) auf Antrag Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Siebenschläfer dringen immer wieder in bewohnte Gebäude ein und können dort Schäden an Bauteilen wie Verkleidungen, Dämmmaterialen, Leitungen etc. anrichten. Darüber hinaus können die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere laute Geräusche verursachen, die als Lärmbelästigung von den Bewohnern wahrgenommen werden. Sie können auch an Essensvorräten Schäden verursachen.

Zur Vermeidung der Schäden und der Lärmbelästigung ist es, soweit keine Vergrämungsmaßnahmen erfolgreich sind, erforderlich, die Tiere aus den Gebäuden zu entfernen. Hierzu müssen die Tiere lebend gefangen und an geeigneter Stelle wieder ausgesetzt werden. Die Belassung der Tiere in den Gebäuden mit den eben genannten Schäden und Belästigungen erfüllt die Bedingungen der unzumutbaren Belastung. Der Siebenschläferbestand im Stadtgebiet wird durch den Lebendfang und das Wiederaussetzten von einigen Exemplaren an geeigneter Stelle nicht erkennbar beeinträchtigt. Der fachgerecht ausgeführte Fang trägt wesentlich dazu bei, private nicht fachgerechte Fang- oder Tötungsversuche beim Siebenschläfer zu vermeiden und dient somit auch zum Schutz von Siebenschläferindividuen.

 

Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung somit vor, so erlässt die Behörde eine befristete Befreiung unter Auflagen:

gegenüber fachlich ausgebildeten Personen, Fallensachkundenachweis, https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2021-05/2021-05_DJV_Fallenjagd_Laenderuebersicht.pdf

räumlich begrenzt, mit geeigneten Lebendfangfallen, die täglich zu kontrollieren sind und mit Futter zu versehen sind,

unter Beachtung § 4 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV),

gefangene Tiere sind unverzüglich auf geeigneten Flächen ab von menschlichen Siedlungen in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können; bis dahin dürfen sie artgerecht gehalten werden;

ein Bericht ist der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

 

Ein Verstoß gegen die Auflagen oder der Lebendfang ohne Befreiung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG i.V.m. § 1 Anlage 1 BArtSchV, § 14 OWiG dar. Wird ein Tier dabei verletzt, kann es auch zu einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 17 Nr. 2 b TierSchG und BNatSchG kommen.