Jagdpachtvertrag

Es sind einige Formalien zu beachten.

Für die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechts gilt das Bundesjagdgesetz §§ 11 – 14 BjagdG. Demnach ist der Vertrag schriftlich mindestens auf 9 Jahre Laufzeit abzufassen und der Jagdbehörde anzuzeigen, die ihn binnen drei Wochen beanstanden kann. Der Pächter muß jagdpachtfähig sein, also drei Jahre einen Jahresjagdschein gelöst haben, und einen Jahresjagschein besitzen. Die Fläche, die verpachtet wird, muß mindestens 75 ha groß sein, Ausnahmen sieht das Landesrecht vor. Ein Jagdpächter darf – in der Regel – nicht mehr als 1000 ha Gesamtfläche anpachten bzw. dafür eine entgeltliche Jagderlaubnis besitzen; es sei denn er verpachtet selbst. Insbesonder der Staat aber auch private Verpächter sind bemüht, von den gesetzlichen Regelungen des Pachtrechtes abzuweichen. Dabei werden Abänderungen in folgenden Bereichen vorgenommen: Wildschaden, Steuer, Gewähleistungsauschluß, Abschußerfüllung, rechte und Pflichten des Pächters, Wildschadenverhütung, etc. Zwar ist das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf solche formularmäßig erstellte Jagdpachtverträge anwendbar, dies kann aber nur für Formulierungen gelten, die unfair sind oder in besonderem Maße von der gesetzlichen Regelung abweichen. Diese Prüfung kann eigentlich nur der geschulte Jurist vornehmen.

Entwürfe von Jagdpachtverträgen liegen vor. Wir verweisen auf die Konditionen s. „Kopierservice“.

Vertragsentwürfe können nie die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigen. Daher sollten Sie die Entwürfe lediglich als Denkanstöße verstehen. Wir empfehlen, mit einem Anwalt Ihres Vertrauens einen Vertrag ausarbeiten zu lassen.