Einfuhr und Ausfuhr von Schusswaffen – Waffenrecht mit Auslandsbezug

Zentraler Begriff jedes waffenrechtlichen Vorgangs mit Auslandsbezug ist unter anderem das sogenannte Verbringen.

Legaldefinition: Ein Verbringen einer Waffe oder Munition liegt vor, wenn diese über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (des Waffengesetzes) zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder transportiert, Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 5 zum WaffG. Verbringen ist ein allein waffenrechtlicher Begriff, zoll- oder außenwirtschaftsrechtliche Belange werden damit nicht geregelt.

Grundsätzlich lassen sich drei Konstellationen des Verbringens voneinander unterscheiden: Das Verbringen nach Deutschland, das Verbringen aus Deutschland oder das Verbringen durch Deutschland. Hinsichtlich des Verbringens muss noch einmal unterschieden werden, ob die Verbringungshandlungen mit einem EU-Staat (EU-Mitglieds- und Schengenbeitrittstaaten) oder aber mit einem sogenannten Drittstaat (nicht EU-Staat) vollzogen werden. Zunächst wird die Rechtslage des Verbringens mit den Mitgliedsstaaten betrachtet.

1. Verbringen mit anderen Mitgliedsstaaten

Die folgenden Ausführungen gelten nicht nur für die EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für die Schengenbeitrittsstaaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

Verbringen aus einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland

Beispiel: Wird eine Waffe in Frankreich gekauft, so ist sowohl das Verbringen des in Deutschland ansässigen Käufers wie auch des französischen Verkäufers tatbestandsmäßig jeweils ein Verbringen. Gemäß § 29 Abs. 2 WaffG gilt der Grundsatz der doppelten Genehmigung. Beide Erlaubnisse, die des französischen Verkäufers und die des deutschen Käufers sind einzuholen, wobei die deutsche Verbringungserlaubnis als Zustimmung zur Erlaubnis des anderen Mitgliedsstaats erteilt wird.

Eine Reihenfolge welche Genehmigung zuerst einzuholen ist, ist nicht vorgeschrieben. Welche Angaben beim Antrag auf Genehmigung zu machen sind, ergibt sich aus § 29 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Ordnung (AWaffV).

Für gewerbliche Waffenhändler und -hersteller, die Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis eines anderen Mitgliedsstaates sind, ergibt sich insofern eine Erleichterung, als sie bei der Lieferung nach Deutschland auf Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer der einzelnen Waffen verzichten dürfen. Der Waffenhändler/-hersteller muss vor dem Verbringen den Behörden seines Staates alle Angaben machen, die wiederum an das BKA übermittelt werden, das wiederum die Informationen an die jeweils zuständigen Waffenbehörden weitergibt.

Verbringen aus Deutschland in andere Mitgliedsstaaten

Beispiel: Ein deutscher Waffensammler verkauft seine Waffe privat an einen „EU-Ausländer“ oder Bewohner eines Schengenbeitrittsstaates. Hier ist die Reihenfolge der einzuholenden Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 WaffG klar geregelt. Zunächst muss die (ausländische) Genehmigung vorliegen, dann kann die deutsche Zustimmung erfolgen.

Durch die Wortwahl „kann“ wird zum Ausdruck gebracht, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Erteilung besteht. Die Frage wie zu verfahren ist, wenn der Transport aus Deutschland durch weitere Mitgliedsstaaten erfolgt, ist nicht geregelt. Damit bleibt auch offen, ob bei der Verbringung aus Deutschland eine Genehmigung des Durchgangsstaates erforderlich oder eine bloße Mitteilung ausreichend ist. In jedem Fall ist für ein Verbringen aus Deutschland Voraussetzung, dass der sichere Transport durch einen waffenrechtlich Berechtigten gewährleistet ist. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Verbringungserlaubnis aus Deutschland ergeben sich aus § 29 Abs. 4 und Abs. 2 AWaffV. Neben den Auskünften nach Absatz 2 (Person des Überlassers und des Erwerbers, Anzahl und Art der Waffen, Hersteller etc.) ergeben sich gem. § 29 Abs. 4 AWaffV die weiteren Voraussetzungen, dass der Tag der Absendung und der voraussichtliche Ankunftstag mitzuteilen ist. Diese weiteren Angaben dienen nach Wegfall der Grenzkontrollen im EU- und Schengen-Gebiet dazu, den innereuropäischen Waffenverkehr kontrollieren zu können.

Verbringen durch Deutschland in andere Mitgliedsstaaten

Da in diesem Fall die Gegenstände nicht von einer Person im Inland erworben oder besessen werden sollen, spielt die waffenrechtliche Berechtigung des Empfängers nach deutschem Waffenrecht keine Rolle. Diese würde nur dann eine Rolle spielen, wenn der Empfänger dem deutschen Waffengesetz unterliegt. Bei einer Durchfuhr (so der alte Begriff für den Transportvorgang durch Deutschland) sitzt der Empfänger jedoch im Ausland und unterliegt somit nicht den Regelungen des deutschen Waffengesetzes. § 30 Abs. 1 WaffG regelt daher nur, dass der sichere Transport durch die waffenrechtliche Berechtigung des Transporteurs (und nicht des Empfängers) gewährleistet sein muss.

Durch Verweis in § 30 Abs. 1 WaffG auf § 29 Abs. 2 WaffG gilt, dass auch hier die Reihenfolge einzuhalten ist, dass zunächst die ausländische Genehmigung erteilt sein muss, bevor die inländische (deutsche) Zustimmung erteilt werden kann. Auch hier besteht durch die Wortwahl „kann“ kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Inhalt der Auskunftspflichten bei einem Antrag auf Zustimmung ergeben sich wiederum aus § 29 Abs. 2 AWaffV.

2. Verbringen mit sogenannten Drittstaaten

Nachfolgend nun die Betrachtung der Rechtslage des Waffenverkehrs mit Drittstaaten. Drittstaaten sind alle solche Staaten, die nicht in der EU sind und auch nicht das Schengener Beitrittsabkommen unterzeichnet haben. Dieser Warenverkehr mit Drittstaaten war bis zum Inkrafttreten der Feuerwaffen-Verordnung (VO EU Nr. 258/2012 vom 14.03.2012) erlaubnisfrei. Das Inkrafttreten der EU-Verordnung hat zur Folge, dass die dort im Anhang I genannten Feuerwaffen sowie ihre Teile, wesentlichen Komponenten und Munition hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhrtatbestände in und aus Drittländern seit dem 30.09.2013 erlaubnispflichtig ist. Ausnahmen von dieser nun bestehenden Erlaubnispflicht ergeben sich zunächst aus dem Umkehrschluss zu Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung.

Diese Vorschrift verweist auf den Anhang I, in dem die Feuerwaffen, auf den sich die Verordnung bezieht, ausdrücklich genannt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Feuerwaffen, die im Anhang I nicht genannt sind, nicht der neuen Erlaubnispflicht unterliegen. Weitere sachliche Ausnahmen ergeben sich aus Artikel 3 der Verordnung. Danach gelten Feuerwaffen, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedsstaaten bestimmt sind, deaktivierte Feuerwaffen, antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen bis zum Herstellungsjahr 1899 als nicht unter die EU-Verordnung fallend. Weiter genannt sind in Artikel 3 Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, sofern dieses Interesse von dem jeweiligen Mitgliedsstaat anerkannt und die Rückverfolgbarkeit der Feuerwaffe gewährleistet ist. In Deutschland dient die rote WBK als Nachweis des Interesses im Sinn der Verordnung.

Verbringen einer Schusswaffe aus einem Drittland nach Deutschland

Das Verbringen und das endgültige Überschreiten der deutschen Grenzen von Waffen und/oder Munition aus einem waffenrechtlichen Drittland mit dem Ziel, dass die Waffe/Munition dauerhaft in Deutschland verbleibt, ist nach § 29 Abs. 1 WaffG erlaubnispflichtig.

Beispiel: Ein Deutscher bestellt in den USA eine SRS-Waffe, ein Luftgewehr sowie eine halbautomatische Langwaffe. SRS-Waffen nach Ziffer 1.3 und das Luftgewehr nach Ziffer 1.2 der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 1., die erlaubnisfrei erworben und besessen werden dürfen, benötigen keine Verbringungsgenehmigung. Das Genehmigungserfordernis gilt aber für den Verbringungsvorgang, wenn das Luftgewehr eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule und die SRS-Waffe nicht die PTB-im-Kreis-Kennzeichnung aufweist, damit auch nicht frei erwerbbar sind sondern wie die im Beispielsfall genannte halbautomatische Langwaffe als erlaubnispflichtige Schusswaffe zählen.

Die notwendigen Angaben für einen Antrag auf Verbringen aus einem Drittstaat nach Deutschland sind wiederum § 29 Abs. 1 AWaffV zu entnehmen. Hier gilt nicht wie beim Transport innerhalb der EU das doppelte Genehmigungserfordernis, sondern es ist ausreichend, dass entweder der Überlasser (Verkäufer in den USA) oder aber der Erwerber (Käufer in Deutschland) der zuständigen Behörde die Auskünfte gem. § 29 Abs. 1 AWaffV erteilt. Zu beachten ist bei der Verbringung aus einem Drittstaat nach Deutschland, dass gem. § 33 Abs. 1 S. 1 WaffG die Berechtigung zum Verbringen nachzuweisen ist. Gem. § 33 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 38 Nr. 1 b WaffG hat der Verbringer nicht nur seinen Personalausweis oder Pass, sondern auch den Verbringungserlaubnisschein mitzuführen und auf Verlangen die Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen. Diese Nachweispflicht aus § 33 Abs. 1 WaffG ergibt sich ausweislich des Wortlauts nur für den Verbringungstatbestand des § 29 Abs. 1 WaffG, also bei Verbringen aus einem Drittstaat nach Deutschland.

Beispiel: Ein deutscher Käufer holt seine aus den USA gelieferte Waffe beim Zoll am Frankfurter Flughafen ab. Er hat sich durch Personalausweis auszuweisen und die Verbringungserlaubnis vorzulegen.

Verbringen aus Deutschland in einen Drittstaat

In der bereits benannten Feuerwaffen-Verordnung sind in Artikel 4 Abs. 1 Feuerwaffen-VO die Feuerwaffen genannt, für die eine Erlaubnis einzuholen ist. Nach Artikel 7 der Feuerwaffen-VO ist eine doppelte Erlaubnis erforderlich. Der Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung bedarf gemäß Artikel 7 Abs. 1 Feuerwaffen-VO des Nachweises, dass das Ausfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sowie ein vereinfachtes Verfahren sind in Artikel 9 Abs. 1 geregelt. Danach bedürfen insbesondere Jäger oder Sportschützen, wenn die Schusswaffen Teile ihres „begleiteten persönlichen Gepäcks“ sind und sie den zuständigen Behörden den Grund für die Reise glaubhaft machen können (z. B. Einladung oder sonstige Nachweise für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Drittland) keiner Genehmigung nach der Feuerwaffen-VO. Eine Ausfuhrgenehmigung ist auch dann nicht erforderlich, wenn z. B. eine Waffe nach Deutschland verschickt wird und diese dann wieder nach Reparatur ausgeführt werden soll.

Beispiel: Ein Waffenbesitzer aus Argentinien schickt seine Waffe zur Reparatur nach Suhl. Für die Verbringung (Einfuhr) nach Deutschland wird eine Verbringungserlaubnis gem. § 29 Abs. 1 WaffG benötigt. Die Wiederausfuhr nach der erfolgten Reparatur ist erlaubnisfrei.

Ist eine Genehmigung nach der Feuerwaffen-VO erforderlich, so regelt Artikel 8 der Feuerwaffen-VO die Angaben, die in der Ausfuhrgenehmigung enthalten sein müssen. Diese sind Datum der Ausstellung und Ende der Gültigkeit der Genehmigung, Ort der Ausstellung, Ausfuhr- und Einfuhrland, gegebenenfalls bei Durchfuhr die Durchfuhrdrittländer, Empfänger, Endempfänger sowie die zur Identifikation der Feuerwaffen erforderlichen Einzelheiten mit Angabe der Menge.

Verbringen aus einem Drittstaat durch Deutschland

Hier greift die nationale Regelung des § 30 Abs. 1 WaffG ein. Hiernach ist für das Verbringen der in Anlage 1, Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) genannten sowie der sonstigen Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, eine Genehmigung einzuholen.

Beispiel: Über das Internet wird in Russland eine Waffe gekauft und per Spediteur mit dem Flugzeug mit Zwischenlandung in Hamburg transportiert. Von dort wird die Waffe zu ihrem Zielort Kopenhagen weitergeflogen und dem Empfänger übergeben. Obwohl die Waffe den Transitbereich des Hamburger Flughafens nicht verlässt, ist eine Verbringungserlaubnis nach § 30 Abs. 1 WaffG erforderlich. Die Waffe gilt auch im Transitbereich als in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht.

Verbringen aus einem Drittstaat durch Deutschland in einen Mitgliedstaat

Beispiel: Eine Waffe aus den USA wird durch Deutschland zum Zielort Rom verbracht. Hier benötigt der Verbringer eine Erlaubnis nach § 30 Abs. 2 WaffG. Ist der Zielstaat wie hier ein EU-Mitgliedsstaat oder Schengen-Beistrittsland, so wird die in Deutschland einzuholende Verbringungserlaubnis durch Deutschland als Zustimmung zu der Genehmigung Italiens erteilt (wiederum doppelter Erlaubnisvorbehalt).

Eine solche – vorherige – Genehmigung entfällt nur, wenn der Zielstaat eine Genehmigung in derartigen Fällen nicht vorsieht. § 30 Abs. 2 WaffG regelt die Reihenfolge der einzuholenden Genehmigungen derart, dass zunächst die Genehmigung des Zielstaats, und dann – zeitlich danach – die deutsche Zustimmung einzuholen ist.

Strafvorschriften:

Das unerlaubte Verbringen von Schusswaffen ist strafbewehrt, § 52 WaffG. Die jeweils anzuwendende Strafvorschrift hängt davon ab, welche Waffe der Anlage 2, Abschnitt 1 ohne Genehmigung verbracht worden ist.

Beispiel: Über eine Internetplattform wird im Ausland eine erlaubnispflichtige Waffe gekauft. Für diese Waffe hat der deutsche Käufer keine Erwerbs- und Besitzberechtigung. Findet ein Grenzüberschritt (entweder auf dem Landweg oder auch per Versand oder Transport durch Flugzeug) statt, ist die Strafvorschrift des § 52 Abs. 2 d WaffG erfüllt. Da er weder erwerbs- und besitzberechtigt ist, kann er auch keine Verbringungserlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG beantragen. Da eine solche Genehmigung nicht vorliegt, hat er sich strafbar gemacht. Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 2 d WaffG betrifft den „Einfuhr-“ wie auch „Durchfuhr“-Tatbestand.

Der „Ausfuhr-“ Straftatbestand des unerlaubten Verbringens in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist in § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG geregelt. Der mildere Strafrahmen des Absatzes 3, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, im Gegensatz zu dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 d WaffG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist aufgrund des unterschiedlichen Bestimmungsortes der jeweiligen Waffe gerechtfertigt. Das unerlaubte Verbringen in einen anderen Mitgliedsstaat der EU soll nicht wie das Verbringen in oder durch Deutschland so schwerwiegend sein, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wie in Absatz 1 angemessen wäre. Wer Schusswaffen, die früher unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fielen verbringt, macht sich nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar.

Ordnungswidrigkeiten:

Dagegen handelt „nur“ ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wer verbotene Gegenstände im Sinn der Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.6 verbringt. Dies betrifft vor allem Elektroimpulsgeräte. Nicht von dieser Vorschrift umfasst sind Geräte mit amtlichen Prüfzeichen und eventuell durch BKA-Ausnahmegenehmigungen befreite Geräte.

Fazit:

Die Regelungen zum Verbringen sind durch die Aufteilung verschiedener Normen sowohl im Waffengesetz als auch insbesondere in der Feuerwaffen-Verordnung unübersichtlich und verwirrend. Es ist nicht nur danach zu entscheiden, ob in ein EU-Mitgliedsland (und Schengen-Länder) oder in ein Drittstaat verbracht werden soll, sondern die gesetzlichen Anforderungen und Genehmigungspflichten sind auch danach zu unterscheiden, ob ein-, aus- oder durchgeführt werden soll. Das Verständnis wird weiter dadurch erschwert, dass für den Laien oft auch nicht klar ersichtlich ist, ob er eine Waffe verbringt – also mit dem Ziel des endgültigen Besitzwechsels – oder mitnimmt, also trotz möglicher zwischenzeitlicher Besitzaufgabe letztendlich die Waffe oder Munition weiter in seinem Besitz verbleibt.

Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung durch:
Philip Keller
Rechtsanwalt
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